22.01.2024
Rechte und Pflichten des Schuldners in Deutschland
Der Schuldner hat Anspruch auf Erteilung einer Quittung für erbrachte Leistungen, ein schriftliches
Empfangsbekenntnis. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse daran, dass die Quittung in anderer Form erteilt
wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen. Ein solches Interesse wird in Inkassofällen selten
bestehen. Als allgemeines Beispiel wird hier die Erteilung einer förmlichen Geldempfangsquittung genannt, also einer
Quittung, welche die Anforderungen der Grundbuchordnung erfüllt. Eine Quittung muss neben dem bezahlten Betrag auch
eine Angabe darüber enthalten, wann und wieviel auf welche Forderung bezahlt worden ist. Sie muss eigenhändig
unterschrieben sein; entweder vom Gläubiger selbst oder einem Bevollmächtigten oder Ermächtigten.
Grundsätzlich ist die Erteilung einer Rechnung nicht Fälligkeitsvoraussetzung. Ein Anspruch auf Erteilung einer
Rechnung besteht nur in Ausnahmefällen etwa unter den Voraussetzungen des § 14 UStG, wenn also nach dem Inhalt des
Vertrages die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden muss. Ein solcher Anspruch liegt im kaufmännischen Verkehr
vor, wenn es geschäftsüblich ist. Häufig ist auch der Fall, dass der Schuldner die Forderung nicht ohne weiteres
selbst errechnen kann. In Inkassofällen wird der Schuldner zwar die Hauptforderung kennen, es kommen aber noch die
Inkassokosten hinzu. Jedenfalls diesbezüglich muss ein Anspruch geltend gemacht sein, und dies geschieht meistens
durch Erteilung einer Rechnung.
Rechnung
Eine Rechnung muss auch erteilt werden, wenn Zinsansprüche geltend gemacht werden, weil dem Schuldner jedenfalls
der verlangte Zinssatz mitgeteilt werden muss. Auch ist eine Erklärung des Gläubigers oder des Inkassounternehmens
erforderlich, wenn ein Fall des § 366 Abs. 2 BGB vorliegt, wenn also bei mehreren Forderungen der
deutsche Schuldner
keine Zahlungsbestimmung zur Tilgung trifft. Der Schuldner kann in der Regel nicht beurteilen, in welcher
Reihenfolge die Verrechnung nach § 366 Abs. 2 BGB stattzufinden hat.
Erforderlich ist eine Erklärung des Gläubigers ebenfalls, wenn vertraglich und wirksam vereinbart ist, dass das
Bestimmungsrecht im Fall des § 366 BGB oder des § 367 BGB dem Gläubiger zusteht. Individualvereinbarungen mit
Rechtsanwälten sind in den Grenzen der §§ 138, 242 BGB zulässig, weil § 366 BGB dispositives Recht darstellt.
Bei AGB-Klauseln allerdings müssen die Interessen des säumigen Schuldners angemessen berücksichtigt werden.
Ratenzahlung
Ein Anspruch auf Abrechnung ergibt sich auch aus einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem
Verkäufer; solche Vereinbarungen werden aber selten geschlossen, nur im Rahmen eines Ratenzahlungsvergleichs oder
im Zusammenhang mit der Stellung von
Bürgschaften
und anderen Sicherheiten durch Dritte. Dann folgt aus einer
Ratenzahlungsvereinbarung ohne besondere Regelung auch die Pflicht, Abrechnung zu erteilen. Eine solche Pflicht
des Schuldners setzt eine besondere Rechtsgrundlage voraus, entweder einen Vertrag oder eine gesetzliche Grundlage.
Das Inkassounternehmen hat bei der Einziehung die Interessen des Gläubigers, nicht aber die des Schuldners, zu
wahren; zum Schuldner steht es in keinem Vertragsverhältnis. Auch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen kann eine
Pflicht zur Abrechnung gegenüber dem Schuldner hergeleitet werden.
Eine Zahlungspflicht nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen wird nur angenommen, wenn jemand fremde Angelegenheiten
besorgt, oder solche, die zugleich fremde und eigene sind. Dann besteht eine Rechenschaftspflicht dem Kunden
gegenüber, dessen Angelegenheiten besorgt werden. Inkassounternehmen besorgen in diesem Sinne nicht Angelegenheiten
des Schuldners.