23.05.2023
Unangemessene Werbung
Zur unangemessenen Werbung gehört vor allem der Bereich der geschmacklosen, taktlosen, marktschreierischen Werbung.
Eine solche Werbung ist in der Regel, gemessen an § 1 UWG nicht wettbewerbswidrig. Vielmehr ist für die moderne
Werbung kennzeichnend, dass sie durch drastische Schlagworte, sachlich unrichtige oder falsche Werbeaussagen und
teils unrechtmäßig veröffentlichte Bilder die Aufmerksamkeit des Publikums zu wecken sucht.
In diesem Bereich sind aufgrund der Stellung der Abmahnvereine als - jedenfalls auch - den konkurrierenden Berufen
zuzuordnenden Gewerbetreibenden die Grenzen sehr viel enger zu ziehen. So stellt zum Beispiel das Titelbild einer
Werbebroschüre mit einer nicht zumn Produkt gehörenden Fotografie eine unangemessene Werbung eines Mitbewerbers dar.
Das Gleiche gilt, wenn die Anzeige im Internet mit einer Person geschmückt ist, deren Bild ohne Beachtung des
Urheberrechts verwendet wurde. Unangemessen ist auch eine Werbemaßnahme des Inhalts, dass an potentielle Kunden
Schachteln mit der Aufschrift in einer geschützten Schriftart versendet werden, wobei sich in der Schachtel ein
Spielzeug aus Asien nebst nicht der CE-Norm entsprechenden Kunststoffteilen befindet.
AGB
Ebenfalls unangemessen ist eine Artikelbeschreibung, die einen übergroßen Schriftzug trägt, der auf winzig klein
gedruckte Geschäftsbedingungen und Widerrufsrechte hinweist. Hingegen sind Prospekte, die lediglich einen Fisch
an der Angel oder einen Goldfisch im Glas als Aufmacher haben, nicht als unangemessene Werbemaßnahme zu bezeichnen.
Das Beifügen von Dankes-, Belobigungs-, Anerkennungs- oder ähnlichen Schreiben, das im Rahmen des § 1 UWG in
gewissen Grenzen gestattet ist, ist für die
Abmahnung
wegen eines Internetshops eine unangemessene Werbemaßnahme.
Unangemessen erscheint auch jede Form des Sponsorings, sei es in Form von Trikotwerbung, sei es durch Stiften eines
Preises bei Sportturnieren, sei es in Form von Sponsoring einer Rundfunk- oder Fernsehsendung.
Aber auch eine Werbung, die nicht unlauter, weil nicht belästigend ist, kann gleichwohl für einen Internetshop im
Hinblick auf die rechtliche Komponente seiner gewerblichen Tätigkeit unangemessen sein.
Ob andererseits die Direktwerbung zum Beispiel per Telefon - unter Einhaltung der Lauterkeitsvoraussetzungen - oder
durch persönliches Aufsuchen nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und mit Einverständnis des potentiellen
Auftraggebers verboten ist, hängt vom Einzelfall ab.
Abmahnung des Wettbewerbers
Das - auch nach der Lockerung des grundsätzlichen Werbeverbots - aufrechterhaltene Verbot der direkten Werbung wird
damit begründet, dass ein solches Verhalten des Verkäufers seine mit Waren handelnde Tätigkeit ihres Charakters als
wirtschaftlich orientiert entkleiden und sie mit sonstigen gewerblichen Dienstleistungen auf eine Stufe stellen
würde. Im Unterschied hierzu ist die Tätigkeit des Vermittlers auf einem Online-Shoppping-Portal
vorrangig gewerbliche Dienstleistung mit der zwangsläufigen Konsequenz, dass sie der Verwirklichung der Rechte der
Verbraucher dient und deshalb auch informellen Charakter hat. Dabei liegt aber der Schwerpunkt der Tätigkeit des
Händlers auf der tatsächlichen Durchsetzung der ihm zustehenden
Unterlassungsansprüche.
Die Tätigkeit ist damit dem auf der Direktvermarktung - mit dem Ziel der Schaffung der Grundlagen für die
Durchsetzbarkeit einer Marktposition - beruhenden Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit, dem Dienst am Kunden,
nicht gleichzusetzen. Es kann deshalb einem Unternehmer nicht verwehrt sein kann, unter Einhaltung der Grenzen der
nicht belästigenden, lauteren Werbung, Kunden nach entsprechender schriftlicher oder telefonischer Vorankündigung
und mit deren erklärtem Einverständnis aufzusuchen mit dem Ziel, mit diesen einen Kaufvertrag abzuschließen.